Satzung ERTA Deutschland e.V.

European Recorder Teachers Association – Verein zur Förderung und Pflege der Blockflötenpädagogoik in Deutschland e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "ERTA Deutschland e.V." als Kurzform von "European Recorder Teachers Association – Verein zur Förderung und Pflege der Blockflötenpädagogik in Deutschland e.V.". Sitz des Vereins ist Wedel.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Organisation von Fort- und Weiterbildungsangeboten für Blockflötenpädagoginnen und -pädagogen, professionelle Blockflötistinnen und Blockflötisten sowie für Nachwuchs- und Laienspielerinnen und -spielern
- Organisation von Angeboten zum pädagogischen Austausch und zur Vernetzung
- Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen
- Unterstützung von wissenschaftlichen und künstlerischen Forschungsvorhaben

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Tätigkeit des Vorstandes und der Vereinsmitglieder ist unentgeltlich. Der Vorstand kann seinen Mitgliedern abweichend hiervon für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlen. Über eine angemessen Vergütung der Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§4 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Firmenmitglieder und Ehrenmitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder können alle volljährigen natürlichen Personen, Firmenmitglieder können alle juristischen Personen werden, die gewillt und geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern. Ehrenmitglieder sind solche, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein benannt werden.

3) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Firmenmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens zum 30.09. des Jahres in Textform vorliegen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins begeht,
b) in grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt,
c) bei Beleidigungen von Mitgliedern und Vereinsorganen,
d) bei missbräuchlicher Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen.
Vor der Ausschlussentscheidung hat der Vorstand dem Mitglied rechtliches Gehör mit einer Frist von einem Monat zu gewähren. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats nach Zustellung der begründeten Ausschlussentscheidung des Vorstandes die Mitgliederversammlung anrufen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeitrag

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu, das passive Wahlrecht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

3) Die ordentlichen Mitglieder und die Firmenmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

4) Weitere Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

5) Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Beitragsordnung.

6) Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Er berichtet in anonymisierter Form der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Die Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder mit begründetem Antrag eine außerordentliche Mitgliederversammlung fordern oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung von einem Rechnungsprüfer/einer Rechnungsprüferin mit Zustimmung des/der anderen verlangt wird.

3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin in Textform einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Vorstandswahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung und Einhaltung der Einberufungsfrist erfolgen.

5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zugelassen, jedoch darf ein Mitglied nur maximal drei Stimmübertragungen auf sich vereinen.

7) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann den Mitgliedern des Vereins ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. online chatroom, Telefon-/Videokonferenz) auszuüben. Hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen und Wahlen gelten unverändert die Bestimmungen dieser Satzung. Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, kann ermöglicht werden, ihre Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Veranstaltungsform und der Zahl der anwesenden / zugeschalteten Mitglieder / der abgegebenen Stimmen beschlussfähig. Die Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur in einer Präsenzversammlung beschlossen werden. Die sonstigen Bestimmungen über Mitgliederversammlungen gelten entsprechend auch für Onlineversammlungen.

8) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds muss schriftlich abgestimmt werden.

9) Die Wahl und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit der Mehrheit der anwesenden / zugeschalteten Mitglieder / der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Für die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden / zugeschalteten Mitglieder / der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden / zugeschalteten Mitglieder / abgegebenen Stimmen erforderlich.
Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

10) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Präsident/-in, bei dessen Verhinderung einer der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden. Sind auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Ein/e Versammlungsleiter/in ist auch für die Wahl eines neuen Vorstandes zu wählen. Der /die gewählte Versammlungsleiter/-in kann nicht für den Vorstand kandidieren.

11) Der/Die 2. stellvertretenden Vorsitzende führt Protokoll in der Mitgliederversammung, bei Verhinderung wählt der Vorstand eine Protokollführerin / einen Protokollführer.

§9 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses, Entscheidung über die Entlastung des Vorstands,
b) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
c) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder und Firmenmitglieder, Beschlussfassung zur Beitragsordnung,
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
e) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks.

§10 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar aus dem/der Präsidenten/-in, dem/der 1. und dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden, und 4 Beisitzer/-innen.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu ernennen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

3) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

4) Der Vorstand kann von dem/der Präsidenten/-in oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

5) Eine Vorstandssitzung kann entweder in Präsenzform, als Telefon- oder Videokonferenz oder in gemischter Form stattfinden.

6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend bzw. zugeschaltet ist.

7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten.

8) Außer durch Tod oder Ablauf der Amtszeit (Abs. 3) erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.

§ 11 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins: Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 12 Vorstand im Sinne des BGB und besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/-in sowie 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Vorstand jeweils allein nach außen.

2) Die interne Aufgabenverteilung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann.

§ 13 Rechnungsprüfer/-innen

1) Die Mitgliederversammlung wählt ein oder zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

2) Die Kassenprüfung umfasst den Kassenbestand, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Einhaltung der Satzungs­vorgaben. Insbesondere obliegt den Rechnungsprüfer/innen die Prüfung der Kasse, der Kontostände der Vereinskonten, der Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege, der Buchungen auf Ordnungs­mäßigkeit, der Einnahmen und Ausga­ben, der Gewinn­-und­-Verlust-­Rechnung und des Inventars.

3) Die Rechnungsprüfer/-innen erstellen ihren Prüfbericht schriftlich.

4) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/-innen die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§14 Datenschutzregelungen

1) Der Verein verarbeitet mit Einwilligung seiner Mitglieder bzw. im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse und zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Er erhebt, verarbeitet und nutzt diese auch auf elektronischem Weg, ausschließlich im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Verbandes.
Folgende Daten werden –ausschließlich –gespeichert und verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 Satz 1a, b und f DS-GVO):
- Name, Vorname und Anschrift
- Geburtsdatum und –ort
- Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunknummer, Emailadresse) bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern
- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
- Für die Beitragsverwaltung die Bankverbindung, Art. 6 Abs. 1b DS-GVO
Diese Daten werden mit Einwilligung der betroffenen Personen zur Erfüllung des Mitgliedsvertrages und der Satzungsregelungen, zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins und zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeichert. Dazu gehören auch die Öffentlichkeitsarbeit und das Sponsoring.
Speicherdauer: Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Sie werden des Weiteren gelöscht, wenn das betroffene Mitglied seine Einwilligung versagt oder widerruft. Die für eine etwaige Lohnabrechnung von Personen, die im Verein beschäftigt sind, sowie die Daten, die für die Beitragsverwaltung gespeichert werden, werden zehn Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der Tätigkeit für den Verein gelöscht.
IP-Adressen, die beim Besuch der Vereinswebsite gespeichert wurden, werden nach 30 Tagen gelöscht.
Dem Vereinsmitglied steht ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO) zu, ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), ein Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO), ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO), ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) und ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) zu. Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben oder, wenn sie zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Vereins, insbesondere gegenüber seinen Mitgliedern, oder zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind. In diesem Falle werden die Betroffenen unverzüglich benachrichtigt.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Auskunft über die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe seiner Daten zu verlangen. Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, der Erhebung, Verarbeitung oder Weitergabe seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen. Schließlich hat es das Recht zur Beschwerde an den Landesdatenschutzbeauftragten.

2) Für das Beitrags-und Rechnungswesen werden des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (insbesondere IBAN, BIC) gespeichert, verarbeitet und –soweit zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich –weitergegeben.

3) Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnis und dem Zugriff Dritter geschützt.

4) Im Rahmen der Bestandsverwaltung, der Beitragserhebung und des Rechnungswesens werden die unter Ziff. 1 und 2 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

5) Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

6) Jedes Vereinsmitglied kann sich jederzeit und unmittelbar an den Datenschutzverantwortlichen des Vereins wenden. Seine Kontaktdaten sind der Homepage des Vereins zu entnehmen.

§15 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und muss als eigener Tagesordnungspunkt angekündigt werden. Der Verein wird aufgelöst, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder einer Auflösung zustimmen.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesakademie für musikalische Jugendbildung Trossingen, die das Liquidationsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere derer in § 2 dieser Satzung, zu verwenden hat.

Satzung vom 28.8.1992, zuletzt geändert am 23.5.2009, 5.10.2013, 13.10.2018, 25.9.2021, 2.10.2022 und 16.9.2023.