Satzung

Der Gesellschaft der Pädagogik für Blockflöteninstrumente e. V.

§ 1

Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen ERTA Gesellschaft der Pädagogik für Blockflöteninstrumente e. V. Er hat seinen Sitz in 76149 Karlsruhe, Leopoldshafener Str. 3

§ 2

Tätigkeitsbereich:
Der Verein ist die Sektion der „ European Recorder Teachers Association „ (ERTA) in Deutschland. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich hauptsächlich auf das Gebiet Deutschlands.

§ 3

Zweck des Vereins:
Der Verein ERTA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung:
a) der Wissenschaft der Pädagogik für Blockflötenspieler
b) der Ausbildung der Jugend an Blockflöteninstrumenten
c) der Berufsbildung der Blockflötistinnen und Blockflötisten

§ 4

Gemeinnützigkeit:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwen dungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 5

Arten der Mitgliedschaft:
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Außer- ordentliche Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliederbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu
wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die gewillt und geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen verweigert werden.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes
durch die Mitgliederversammlung.

Beendigung der Mitgliedschaft:
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch
Streichung und durch Ausschluß.
2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß
dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt
die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam.
3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn
dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung
der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die
Mitgliedsrechte ruhen.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4
genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des
Vorstandes beschlossen werden.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8

Vereinsorgane:
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9

Die Mitgliederversammlung:
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluß des
Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlich
begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder
auf Verlangen des Rechnungsprüfers binnen 4 Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor
dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitglieder-
versammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem
Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können
nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zugelassen.
7) Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern
beschlußfähig. Für Satzungsänderungen wie auch die vorzeitige
Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der erschienenen Mitglieder erforderlich, zur Änderung des Zweckes
des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die
Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich eingeholt
werden.
8) Die Wahl und die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
9 ) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident.

§ 10

Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung:
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses.
b) Bestellung und Enthebung des Vorstandes.
c) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
e) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der
Mitgliedschaft.
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins.
g) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.

§ 11

Der Vorstand:
1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten, 4 weiteren Vorstandsmitgliedern und dem
Geschäftsführer.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu ernennen, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen
ist.
3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Außer durch Tod oder Ablauf der Amtszeit (Abs. 3) erlischt das Amt
eines Vorstandes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
8) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Ernennung (Abs. 2)
eines Nachfolgers wirksam.

§ 12

Aufgabenkreis des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins: Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a) Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13

Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder:
1) Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im
Vorstand. Bei außergewöhnlichen Situationen ist er berechtigt, auch
in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitglieder-
versammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2) Der Geschäftsführer hat den Präsidenten bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Erstellung von
Ergebnisprotokollen bei Versammlungen, sowie die Einleitung von
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zum Nutzen des Vereins und
die redaktionelle Leitung von Veröffentlichungen.

§ 14

Vorstand im Sinne des BGB:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident. Er vertritt den Vorstand
allein nach außen.

§ 15

Rechnungsprüfer:
1) Ein oder zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitglieder-
versammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11
Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 16

Auflösung des Vereins:
1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zwei-
drittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Staatliche
Hochschule für Musik Karlsruhe, die das Vereinsvermögen für die Zwecke
des Vereins, d.h. unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.

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