| Der Gesellschaft der Pädagogik für Blockflöteninstrumente e. V. |
§ 1
|
| Name und Sitz: |
| Der Verein führt den Namen ERTA Gesellschaft der Pädagogik für Blockflöteninstrumente e. V. Er hat seinen Sitz in 76149 Karlsruhe, Leopoldshafener Str. 3 |
§ 2
|
| Tätigkeitsbereich: |
| Der Verein ist die Sektion der „ European Recorder Teachers Association „ (ERTA) in Deutschland. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich hauptsächlich auf das Gebiet Deutschlands. |
§ 3
|
| Zweck des Vereins: |
| Der Verein ERTA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung: a) der Wissenschaft der Pädagogik für Blockflötenspieler b) der Ausbildung der Jugend an Blockflöteninstrumenten c) der Berufsbildung der Blockflötistinnen und Blockflötisten |
§ 4
|
| Gemeinnützigkeit: |
| Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwen dungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. |
§ 5
|
| Arten der Mitgliedschaft: |
| 1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. 2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit |
§ 6
|
| Erwerb der Mitgliedschaft |
| 1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen 2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern 3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes |
| Beendigung der Mitgliedschaft: |
| 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch 2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß 3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn 4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand 5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 |
§ 7
|
| Rechte und Pflichten der Mitglieder: |
| 1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften |
§ 8
|
| Vereinsorgane: |
| Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
§ 9
|
| Die Mitgliederversammlung: |
| 1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluß des 3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen 4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem 5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf 6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. 7) Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern 8) Die Wahl und die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen 9 ) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident. |
§ 10
|
| Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung: |
| Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes b) Bestellung und Enthebung des Vorstandes. c) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. e) f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige g) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung |
§ 11
|
| Der Vorstand: |
| 1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, 2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er hat bei 3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie 4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen. 5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen 6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; 7) Außer durch Tod oder Ablauf der Amtszeit (Abs. 3) erlischt das Amt 8) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand 9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt |
§ 12
|
| Aufgabenkreis des Vorstandes: |
| Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins: Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. |
| In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: |
| a) Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung. c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen d) Verwaltung des Vereinsvermögens. e) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern. f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. |
§ 13
|
| Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder: |
| 1) Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im 2) Der Geschäftsführer hat den Präsidenten bei der Führung der |
§ 14
|
| Vorstand im Sinne des BGB: |
| Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident. Er vertritt den Vorstand allein nach außen. |
§ 15
|
| Rechnungsprüfer: |
| 1) Ein oder zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung 2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die 3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 |
§ 16
|
| Auflösung des Vereins: |
| 1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck 2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines |
